Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts-
beziehungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen
soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas abweichend vereinbart wird.
Anwendung
- Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen
auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem vom Lieferer
bestätigtem Auftrag zugegangen sind.
- Aufträge werden erst durch die Auftragsbestäti- gung des
Lieferers, spätestens mit der Entgegennahme der Ware verbindlich.
Andere Vereinbarungen, insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften,
Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind hinsichtlich Preis,
Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.
- Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den
Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden
die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Preise
- Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben
und Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung
bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so
werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise
verständigen.
- Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträge)
nicht an vorhergehende Preise gebunden.
- Für Aufträge mit einem Nettoauftragswert < 50,00 € wird
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € in Rechnung
gestellt.
- Werkszeugnisse können gegen Berechnung der jeweiligen Kosten auf
verlangen erstellt werden. Diese sind mit der Bestellung anzufordern.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
- Die Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung
des Auftrags erforderlichen Unterlagen. Mit der Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist als eingehalten.
- Die Lieferpflicht steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h. die
Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn dem Lieferer Angaben, die für die Ausführung der Bestellung
benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder der Besteller nachträglich
abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
- wenn der Lieferer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert
wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferer
nicht zu vertretende Umstände gleich, welche dem Lieferer die Lieferung
unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen
oder fehlerhaft Zulieferung der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf,
behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche
Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen
oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen,
gravierende Transportstörungen, z.B. Straßenblockaden, Unfälle.
Dauern die Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
des Bestellers sind ausgeschlossen;
- wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im
Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
im Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
- Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist vom Lieferer
zu vertreten, kommt dieser erst in Verzug, wenn der Besteller dem Lieferer
schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen
muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
- Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig
ab, ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers
zu lagern und als geliefert zu berechnen.
- Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge (bis
zu plus/minus 10%) sind zulässig.
- Beharrt der Lieferer nicht auf der Erfüllung des Vertrages, wird
im Falle einer Annullierung des Auftrages durch den Besteller eine Vertragsstrafe
in der Höhe von 10% des Vertragspreises fällig, es sei denn,
der Lieferer könne einen höheren Schaden nachweisen.
- Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzweg
setzen eine vorherige Ankündigung (und Genehmigung des Lieferers),
einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung
voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung von Rückgabekosten von mindestens
25% des Warenwertes berechtigt.
IV. Prüfung und Abnahme der Lieferung
- Die gelieferten Waren werden von den Werken während der Fabrikation
im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende
Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller
zu bezahlen.
- Mängel bezüglich Stückzahl, Gewicht, äußerer
Beschaffenheit oder Beschädigung der Ware sind unverzüglich
nach erhalt der Ware zu rügen. Andere Mängel hat der Besteller
unverzüglich nach Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der
Verjährungsfrist zu rügen. Mängelrügen müssen
schriftlich erfolgen.
- Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat
der Besteller einen entsprechenden Vorbehalt auf den Empfangsdokumenten
anzubringen und beim Beförderer eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden
hat spätestens innerhalb sechs Tagen nach Empfang der
Ware an den Beförderer zu erfolgen.
V. Verpackung, Versand Gefahrenübergang
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung,
Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Gegen Berechnung der
entstehenden Kosten können auch Verpackungs- und Versandwünsche
des Bestellers berücksichtigt werden.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über.
- Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine
Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben das Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung
zustehenden, auch künftigen Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund,
also auch einschließlich eventueller Wechselforderungen sowie von
Dritten erworbener Forderungen). Bei laufender Rechnung gelten die Sicherungen
des Lieferers als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiter zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.
Dadurch werden seine Forderungen gegenüber dem Bezieher oder Dritten
an den Lieferer abgetreten. Der Besteller ist berechtigt, diese Forderungen
von seinen Abnehmern oder Dritten einzuziehen. Auf das Verlangen des
Lieferers hin ist der Besteller verpflichtet, Auskunft über die
an den Lieferer abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu erteilen,
dem Lieferer alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern
die Forderungsabtretung an den Lieferer schriftlich mitzuteilen. Im Falle
der Weiterveräußerung der Liefergegenstände zusammen
mit anderen Waren gilt die Forderung des Bestellers als an den Lieferer
abgetreten. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen seitens Dritter
hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich hierüber schriftlich
zu informieren.
VII. Zusicherung
und Mängelhaftung
- Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung
beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung
des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige
Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf
Normen dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen.
Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
- Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der
Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von versteckten Mängeln ist
die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen und der Lieferer zu verständigen.
- Bei begründeter Mängelrüge verpflichtet sich der Lieferer
nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Nachlieferung.
Ersetzte Teile sind dem Lieferer gegen unfreie Rücksendung zur Verfügung
zu stellen. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller oder eine
Herabsetzung des Vertragspreises ist nur zu verlangen, wenn:
- die Nachbesserung oder Nachlieferung nicht möglich ist;
- dem Lieferer die Nachbesserung oder Nachlieferung in einem angemessenen
Zeitraum nicht gelingt oder wenn der Lieferer die Nachbesserung oder
Nachlieferung verweigert oder schuldhaft verzögert.
- Gibt der Besteller dem Lieferer keine Gelegenheit sich von den Mängeln
zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Verfügung, entfallen
alle Mängelansprüche. Weiterhin entfallen alle Mängelansprüche
bei eigenmächtigem nachbearbeiten sowie bei unsachgemäßer
Behandlung. Nur zur Abwendung unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer
ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des
Lieferers nachzubessern.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden
Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen
zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seine leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last gelegt werden kann.
IX. Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Zahlungen sind in der Vertragswährung ausschließlich
an den Lieferer ohne Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren,
entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen, zu leisten.
- Bei Zielüberschreitungen des Bestellers ist der Lieferer berechtigt,
Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite,
mindestens jedoch 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu
berechnen, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vor-behalten.
- Der Besteller kann nur aufrechnen, oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche
ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers
zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für
noch offen stehende Leistungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung
der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers
zurückzuholen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
- Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der
Sitz des Bestellers.